Garantiebedingungen für Gebrauchtfahrzeuge
§ 1 Gegenstand der Garantie
I. Der Garantiegeber (Verkäufer/Servicehändler) gewährt dem Garantienehmer (Fahrzeughalter) für das in der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine Gebrauchwagen-Garantie für die Funktionsfähigkeit der in § 2 aufgeführten Teile. Eine den Garantiefall auslösende Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eines oder mehrere der unter § 2,1 genannten Teile (PerfectCar - Baugruppengarantie) bzw. der im Garantieumfang gemäß § 2, III, 1. enthaltenen Teile (PerfectCar PRO - erweiterte Garantie) ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung innerhalb des Fahrzeugs aufgrund technischen Defekts nicht mehr nachkommen. Funktionsbeeinträchtigungen durch Verschleiß gelten nicht als technischer Defekt im Sinne dieser Bedingungen. Nicht in § 2, 1 genannte Fahrzeugteile sowie die nach § 2, II und III,2. ausgeschlossenen Fahrzeugteile sind auch dann nicht von der Garantie erfasst, wenn durch sie ein Defekt an einem benannten Fahrzeugteil verursacht wurde oder sie selbst durch einen Defekt an einem von der Garantie erfassten Bauteil beschädigt werden. Durch die Garantie werden die gesetzlichen Rechte bei Mängeln nicht eingeschränkt.
II. Die Garantie gilt für ein Jahr. Die Garantie PerfectCar/PRO beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeuges an den Garantienehmer. Die Servicegarantie (ursprünglich in der PerfectCar/PRO oder Servicegarantie versicherte Fahrzeuge) beginnt einen Tag nach Ablauf der PerfectCar/PRO bzw. bei einer bereits bestehenden Servicegarantie einen Tag nach Ablauf dieser. Die Garantie für Fahrzeuge der Konzernmarken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens stehen (Quereinsteiger), beginnt mit einer Karenzzeit für Schadenmeldungen von drei Monaten mit dem Tag der Durchführung eines kostenpflichtigen Gebrauchtwagenchecks bzw. einer Serviceinspektion im Rahmen des Serviceintervalls gemäß den Vorgaben des Herstellers. Grundsätzlich beginnt bei Gebrauchtwagen, deren Erstzulassung weniger als 24 Monate zurückliegt, die Garantie mit Ablauf von 24 Monaten seit Erstzulassung.
III. Die Garantie gilt für die Bundesrepuplik Deutschland. Bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, gilt diese auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.
§ 2 Umfang der Garantie
I. PerfectCar (Baugruppengarantie)
Für Fahrzeuge, die innerhalb der ersten 12 Jahre nach Erstzulassung an den Garantienehmer ausgeliefert werden, wird Garantie für die Funktionsfähigkeit folgender Teile gewährt:
Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter;
Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Steuergerät des Automatikgetriebes;
Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse einschließlich aller Innenteile für Front-, Heck- und Allradantrieb;
Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke, mechanische/elektronische Systeme der Antischlupfregelung (ASR) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulik-Einheit, Druckspeicher und Ladepumpe, elektronische Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock;
Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, Steuergeräte für Servolenkung, elektronische Bauteile der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor;
Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik, Bremskraftregler, Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer, Vakuumpumpe;
Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Turbolader, elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät, Ladeluftkühler;
Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabeln, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer;
Komfortelektrik: Scheibenwischermotor vorn und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungsgebläsemotor, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuergeräten, Relais, Schalter, Fensterhebermotor, Schiebedachmotor, Heckscheibenheizungselement (bei allen Teilen sind Bruchschäden ausgenommen); Zentralverriegelung mit den Teilen: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen), Steuergerät der Wegfahrsicherung;
Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer;
Kühlsystem: Wasserpumpe, Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler, Lüfterkupplung, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Thermoschalter;
Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer (Steuergerät und Stellring);
Abgasanlage: Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde.
Insbesondere folgende Positionen und Bauteile sind von der Garantie gemäß § 2, I nicht erfasst und daher - soweit nachfolgend nicht abweichend - geregelt- nicht reparaturpflichtig:
1. Auswuchten der Räder;
2. Batterien, Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen;
3. Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und Korrosionsschäden, Undichtigkeiten;
4. Wartung (Teile und Service)
5. Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen sowie Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel, es sei denn, sie treten in ursächlichem Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden auf (s. § 6, II; 1. und 2.).
II. PerfectCar PRO (erweiterte Garantie)
1. Fahrzeuge, die innerhalb der ersten 6 Jahre nach Erstzulassung an den Garantienehmer ausgeliefert werden bzw. bei Servicegarantien zum Tag der Verlängerung und bei Quereinsteigern zum Zeitpunkt des Garantiebeginns nicht älter als 6 Jahre sind und die zu diesem Zeitpunkt eine Gesamtfahrleistung von unter 150.000 km aufweisen, können durch den Garantiegeber die erweiterte Garantie PerfectCar PRO erhalten. Diese erweiterte Garantie gewährt zusätzlich die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Bauteile des im Kaufvertrag/Werkvertrag näher beschriebenen Kraftfahrzeugs.
2. Folgende Positionen und Bauteile sind von der erweiterten Garantie nicht erfasst und daher ausgeschlossen:
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke, Glas, Scheinwerfergehäuse, Beleuchtung innen und außen;
b) Kupplungsscheiben und Bremsbeläge, -trommeln, -scheiben und -klötze, Reifen, Auswuchten der Räder, Federn und Stoßdämpfer;
c) Batterien, Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen;
d) Innen- und Außenverkleidungen, Abdeckungen, Dämpfungen und Polsterungen;
e) Luf-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und Korrosionsschäden, Undichtigkeiten;
f) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen sowie Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel, es sei denn, sie treten im ursächlichen Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden auf ( s. § 6,II, 1. und 2.).
g) Auspuffsysteme mit Katalysator, Verunreinigungen im Kraftstoffsystem;
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen;
i) Radio-/Kassetten-/CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen und alle Teile des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik, Navigationssysteme und Telefone, Audio- und Videosysteme;
j) Auswuchten der Räder;
k) Wartung (Teile und Service)
Die Art der dem Garantienehmer gewährten Garantie (Baugruppen- oder erweiterte Garantie) ergibt sich aus der Anmeldung zur Gebrauchtwagen-Garantie.
§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen) für folgende Schäden:
1. an und durch Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
2. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
3. durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung; durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion.
4. durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch Kernenergie.
5. für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat.
6. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
7. die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde.
8. die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.
9. die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind.
10. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfmäßig repariert war.
11. an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden.
12. an Kraftfahrzeugen, die als Flotten-, Rettungs- oder Polizeifahrzeuge eingesetzt werden, sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind.
13. die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
14. wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet werden.
15. wenn durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht versicherten Bauteil eintritt. Der Folgeschaden ist dann nicht versichert.
§ 4 Voraussetzungen für den Garantieanspruch
Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn:
1. an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind.
2. keine Veränderungen am Kilometerzähler vorgenommen wurden.
3. der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens befolgt werden.
4. dem reparierenden Betrieb die zu ersetzenden Teile überlassen werden.
§ 5 Abwicklung der Garantie
I. Reparatur beim Garantiegeber
Wird eines der garantierten Teile funktionsunfähig, hat der Garantienehmer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch den Garantiegeber. Der Garantienehmer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich zu melden und das Fahrzeug grundsätzlich dem Garantiegeber für eine Reparatur zur Verfügung zu stellen, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintritt.
II. Reparatur bei einer Vertragswerkstatt, die nicht Garantiegeber ist (Fremdreparatur)
Der Garantienehmer kann bei Schäden, die aufgrund eines Garantiefalls außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintreten, die Reparatur im Inland und im europäischen Ausland durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt ausführen lassen. Der Garantienehmer hat vor Beginn der Reparatur den Garantiegeber von dem Schadenfall zu verständigen und mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen.
III. Art und Höhe der Garantieleistung
1. Erstattungsfähige Lohn- und Materialkosten im Garantiefall werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers ersetzt. Basis für die Reparatur garantiepflichtiger Bauteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht ersetzt. Die Lohnkosten werden zu 100% ersetzt. Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Falle des Schadeneintritts werden folgende Sätze erstattet:
Erstattung der Materialkosten
bis 50.000 km 100%
bis 60.000 km 90%
bis 70.000 km 80%
bis 80.000 km 70%
bis 90.000 km 60%
bis 100.000 km 50%
> 100.000 km 40%
2. Begrenzung der Reparaturhöhe
Die Höchstentschädigung ist pro Schadenfall auf den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls begrenzt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadentag, beschränkt sich die Abrechnung auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. Für Fahrzeuge in der Gebrauchtwagen-Garantie PerfectCar/PRO, die zum Schadenzeitpunkt eine Fahrleistung von 200.000 km überschritten haben oder älter als 8 Jahre sind, ist die maximale Reparaturhöhe im Schadenfall auf 2.000,- Euro je Schaden begrenzt. Für Fahrzeuge in der Servicegarantie, die zum Schadenzeitpunkt eine Fahrleistung von 200.000 km überschritten haben oder älter als 6 Jahre sind, ist die maximale Reparaturhöhe im Schadenfall auf 2.000 Euro je Schaden begrenzt.
IV. Geltendmachung der Garantieansprüche bei Fremdreparaturen
1. Geltendmachung gegenüber dem Garantiegeber
Der Garantienehmer kann die Reparaturkosten zunächst verauslagen und dann beim Garantiegeber zur Erstattung einreichen oder - sofern die Reparatur bei einer im Inland gelegenen Vertragswerkstatt durchgeführt wurde - seinen Erstattungsanspruch nach erteilter Freigabe durch den Garantiegeber an den reparierenden Betrieb abtreten. Bei Abtretung hat der Garantienehmer seinen Selbstbehalt gemäß § 5, III direkt an den reparierenden Betrieb zu zahlen. Lässt der Garantienehmer das Fahrzeug im europäischen Ausland reparieren, so hat er die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist dem Garantiegeber zur Erstattung einzureichen.
2. Geltendmachung gegenüber dem Versicherungsunternehmen
Der Garantiegeber versichert die beschriebenen Garantieleistungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen bei einem Versicherungsunternehmen. Die Volkswagen Versicherungsdienst GmbH, Burgwall, 38437 Wolfsburg ist mir der Regulierung der Schäden aus einem Garantiefall - handelnd für das Versicherungsunternehmen - beauftragt.
Der Garantienehmer kann die Ansprüche, die sich aus dieser Garantievereinbarung ergeben, auch im eigenen Namen und unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens werden auf Wunsch mitgeteilt. In diesem Fall hat der Garantienehmer die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH einzureichen.
§ 6 Umfang der Garantiereparatur
I. Die Reparatur wird nach den technischen Erfordernissen durch Einsatz oder Instandsetzung der betroffenen Teile durchgeführt. Die Rechnungsstellung für die Reparatur erfolgt ohne Berechnung der Frachtkosten.
II. Infolge eines garantiepflichtigen Schadens umfasst die Garantieleistung auch:
1. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, wenn ihr Einsatz technisch erforderlich ist, sowie im Zuge einer unter die Garantie fallenden Reparatur anfallende Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel.
2. Test-, Mess- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit dem garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind.
3. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit
4. Für mittelbare Schäden, wie z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung u. Ä., wird kein Ersatz geleistet.
5. Die Ansprüche aus Rücktritt und Minderung sind nicht Bestandteil der Garantie.
§ 7 Verjährung und Übergang der Garantie
I. Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadeneintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
II. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel bei der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Andernfalls erlischt die Garantie.